Verordnungen

Gesetze/Pflichten für Geflügelhalter

Die nachfolgend aufgeführten Punkte gelten für alle Geflügelhalter – unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere!

1. Impfung gegen Newcastle Disease

Gemäß § 7 der Geflügelpest-Verordnung sind Sie verpflichtet, ihre Hühner / Truthühner regelmäßig über einen Tierarzt impfen zu lassen. Es gibt 2 Arten der Impfung, a) die Impfung per Spritze einmal im Jahr oder b) die Impfung über Trinkwasser oder Spray alle 6 Wochen. Suchen Sie sich also einen Tierarzt, der sich auch mit Geflügel auskennt. Noch einfacher (und vor allem günstiger) wird das Ganze, wenn Sie einem Rassegeflügelzuchtverein beitreten.  Eine Auflistung der Vereine für den Kreisverband Mettmann finden Sie hier .

Lassen Sie sich in jedem Falle ein Impfzeugnis ausstellen – Sie sind verpflichtet, diese Impfnachweise aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

2. Meldung beim Veterinäramt

Sie müssen Ihrem zuständigen Amtsveterinär schriftlich anzeigen, dass Sie Geflügel halten – ebenso wie die Anzahl der Tiere und ob Freilaufhaltung, Volierenhaltung oder Stallhaltung.

Für den Kreis Mettmann bekommen Sie hier ein Meldeformular für Ihre Haltung.  Wie Sie dem Formular entnehmen können, möchte man Ihre Registriernummer wissen – und damit kommen wir gleich zum nächsten Punkt:

3. Meldung bei der Tierseuchenkasse

Sie sind verpflichtet, Ihre Tiere bei der Tierseuchenkasse NRW zu melden. Ein Formular dafür finden Sie hier. Die TSK weist Ihnen dann eine Registriernummer zu. Fortan bekommen Sie zum Jahresende eine Meldekarte, die Sie ausfüllen und zurücksenden müssen.

4. Bestandsregister

Sie müssen ein s.g. Bestandsregister führen, in welches Sie die Anzahl der Tiere, Zu- und Abgänge usw. eintragen müssen.

5. Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Im November 2010 meldeten die Nachrichtenagenturen, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium über eine Aufhebung der Stallpflicht nachdenkt und somit die Freilandhaltung als Regelhaltung wieder ermöglicht wird. Ob und wann sich der Entwurf sich in für die Rassegeflügelzucht greifbare Realitäten wandeln wird, muss sich erst noch zeigen.

6. Wassergeflügel

Sollten Sie sich für die Haltung von Wassergeflügel (Enten, Gänse) entschieden haben, müssen Sie ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen sowie von Hühnern getrennt halten. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.

Wollen Sie diese (mit Kosten) verbundenen Beprobungen vermeiden, müssen Sie s.g. Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen halten. Dafür kommen Hühner oder Puten in Frage, welche sich als besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus erwiesen haben – diesen also anzeigen, bevor Enten oder Gänse sichtbar erkranken.  Aber Vorsicht – die Anzahl der gehaltenen Sentineltiere ist abhängig von der Anzahl des Wassergeflügels! (siehe dazu Anlage 2 Absatz 2 der Verordnung).

Sollten Sie sich für die Haltung von Sentineltieren entschieden haben, ist dies unverzüglich dem Veterinäramt mitzuteilen. Sie sollten sich in jedem Falle darüber eine Bestätigung geben lassen und diese aufbewahren.

Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten haben Sie jedes verendete Tier  unverzüglich in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen!